Kanton Zürich
Wichtige Informationen für Hundebesitzer und Züchter.
Wer im Kanton Zürich einen Hund übernimmt, sollte Anmeldung, Versicherung und Ausbildung frühzeitig klären. Diese Übersicht behandelt ausgewählte Pflichten; Rasseregelungen und örtliche Einschränkungen sind hier noch nicht aufbereitet. Prüfen Sie vor der Übernahme auch die Hinweise des Veterinäramts zu verbotenen Hunderassen.
Geltungsbereich: Personen, die einen Hund im Kanton Zürich übernehmen oder dort halten möchten. Ausgewählte Hinweise, keine vollständige Prüfung aller Pflichten.
- Kanton Zürich: Hunde — Haltung & Pflichten · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Kanton Zürich: Verbotene Hunderassen — Verbotene Hunderassen; authority resource only · Quelle abgerufen am 10.09.2026
Anmeldung und Mikrochip
Prüfen Sie vor der Übernahme Mikrochip und AMICUS-Eintrag. Die Übernahme muss innert zehn Tagen in AMICUS erfasst sein. Hunde, die älter als drei Monate sind, sind innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Bei jüngeren Welpen klären Sie den Anmeldetermin mit der Gemeinde. Die tierärztliche Registrierung und die Meldung bei der Gemeinde sind unterschiedliche Schritte.
Geltungsbereich: Hundehaltende mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Altersgrenze betrifft die Meldung bei der Gemeinde; AMICUS und Gemeinde sind getrennte Meldestellen.
- Kanton Zürich: Hunde — Haltung & Pflichten: Mikrochip; Melden & registrieren · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Kanton Zürich: Hundegesetz (HuG), LS 554.5 — § 21 Abs. 1 · Nachtrag 129, 01.07.2025 · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Hunde — Tierverkehr: Kennzeichnung und Registrierung · Quelle abgerufen am 10.09.2026
Haftpflicht und Hundeabgabe
Für Ihren Hund ist eine Haftpflichtdeckung von mindestens CHF 1 Mio. vorgeschrieben. Hinzu kommt grundsätzlich eine jährliche Hundeabgabe an die Wohnsitzgemeinde. Den konkreten Betrag sowie mögliche Ermässigungen, Befreiungen und Meldegebühren erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Geltungsbereich: Hundehaltende im Kanton Zürich; kommunale Abgaben und Ausnahmen sind bei der Wohnsitzgemeinde zu klären.
- Kanton Zürich: Hundegesetz (HuG), LS 554.5 — § 6; §§ 23–25 · Nachtrag 129, 01.07.2025 · Quelle abgerufen am 10.09.2026
Für wen gelten die Hundekurse?
Die seit 1. Juni 2025 geltenden Regeln betreffen grundsätzlich Personen mit Wohnsitz in einer Zürcher Gemeinde, die neu einen Hund übernehmen oder mit ihm zuziehen und ihn mindestens drei Monate halten. Es gibt Ausnahmen und Übergangsregeln. Eine Befreiung von der Theorie ist unter anderem möglich, wenn Sie in den letzten zehn Jahren mindestens sechs Monate durchgehend einen Hund gehalten haben. Klären Sie Ihren Ausbildungsbedarf anhand der kantonalen Angaben.
Geltungsbereich: Neuerwerb oder Zuzug unter den seit 01.06.2025 geltenden Regeln. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen bleiben anwendbar.
- Kanton Zürich: Hunde — Hundeausbildung: scope and exemptions · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Kanton Zürich: Hundeverordnung (HuV), LS 554.51 — §§ 7–9; Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021 · Nachtrag 129, 01.07.2025 · Quelle abgerufen am 10.09.2026
Kurse und Fristen
Sofern die jeweilige Ausbildungspflicht besteht: Den Theoriekurs mit Prüfung besuchen Sie frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung beziehungsweise Zuzug. Der Praxiskurs beginnt frühestens nach dem sechsten Lebensmonat des Hundes und muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Hundehaltung beziehungsweise Zuzug abgeschlossen sein. Er umfasst mindestens sechs Lektionen; entscheidend ist das Erreichen der Lernziele. Wählen Sie einen kantonal bewilligten Anbieter.
Geltungsbereich: Nur soweit die jeweilige Theorie- oder Praxisausbildungspflicht besteht.
- Kanton Zürich: Hunde — Theoretischer Ausbildungskurs; Praktischer Ausbildungskurs · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Kanton Zürich: Hundeverordnung (HuV), LS 554.51 — §§ 11–15 · Nachtrag 129, 01.07.2025 · Quelle abgerufen am 10.09.2026
Zucht als eigene Tätigkeit
Für eine Zucht im bewilligungspflichtigen Umfang gelten zusätzliche Anforderungen. Wer jährlich mehr als 20 Hunde oder mehr als drei Würfe abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung und die erforderliche Ausbildung. Bei mehreren gezüchteten Tierarten werden die Anteile gemeinsam berücksichtigt. Klären Sie Umfang, Ausbildung und Gesuch vorab mit dem zuständigen Veterinäramt.
Geltungsbereich: Zuchttätigkeit, nicht gewöhnliche private Hundehaltung. Die Abgabegrenzen sind keine Zusage, dass unterhalb davon keinerlei Bewilligung erforderlich ist.
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Hunde — Fortpflanzung und Zucht · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das Züchten von Heimtieren in gewerbsmässigem Umfang — Seiten 1–2: Bewilligungspflicht, Ausbildungsanforderungen, Bewilligungsgesuche · Nr. 2.1 (3), September 2025 · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Kanton Zürich: Zucht-Bewilligung beantragen — Wer muss ein Gesuch einreichen? · Quelle abgerufen am 10.09.2026
Handel als eigene Tätigkeit
Gewerbsmässiger Tierhandel, auch online, benötigt eine Bewilligung. Der Verkauf selbstgezüchteter Tiere wird gesondert als Zucht behandelt. Für den Handel ist das Veterinäramt des Kantons zuständig, in dem die Tätigkeit stattfindet.
Geltungsbereich: Gewerbsmässiger Handel als eigene Tätigkeit; keine Einstufung eines konkreten Verkäufers oder der Plattform.
- Kanton Zürich: Handel und Gewerbe mit Tieren — Tierhandel; Zucht · Quelle abgerufen am 10.09.2026
- Kanton Zürich: Bewilligung für den Handel mit Tieren beantragen — Wer benötigt eine Bewilligung für den Handel mit Tieren? · Quelle abgerufen am 10.09.2026
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Gesetze & Regeln- Kanton Zürich: Hunde
- Kanton Zürich: Hundegesetz (HuG), LS 554.5
- Kanton Zürich: Hundeverordnung (HuV), LS 554.51
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Hunde
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das Züchten von Heimtieren in gewerbsmässigem Umfang
- Kanton Zürich: Zucht-Bewilligung beantragen
- Kanton Zürich: Handel und Gewerbe mit Tieren
- Kanton Zürich: Verbotene Hunderassen
- Kanton Zürich: Bewilligung für den Handel mit Tieren beantragen
Inhalt redaktionell geändert am 11.09.2026.